§ 7g EStG - Aktuelle Entscheidungen zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags
Die FG München und Berlin-Brandenburg sowie der BFH haben sich mit praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag geäußert.
Bestellung ist für den Investitionsabzugsbetrag nicht nötig
Der für die ehemalige Ansparrücklage erforderliche Nachweis einer verbindlichen Bestellung ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Nach dem Urteil des FG München ist im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr nämlich eine Missbrauchsgefahr durch die Bildung ins Blaue hinein nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungs-effekt eintreten kann. Für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. § 7g EStG fordert lediglich, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen.
Diese Tatbestandsvoraussetzung der Investitionsabsicht stellt zwar eine strenge Anforderung dar. Das heißt jedoch nicht, dass die für die Altfassung im Falle einer Betriebseröffnung benötigte verbindliche Bestellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen Eins-zu-Eins ins neue Recht übergegangen ist. Der von der Rechtsprechung gebildete Nachweis beruhte auf den Besonderheiten der Altfassung des § 7g EStG, die für den Investitionsabzugsbetrag gerade nicht zutreffen. Obwohl der Nachweis der verbindlichen Bestellung mangels gesetzlicher Vorgabe schon nach der alten Rechtslage umstritten war, stellt der Gesetzgeber an das Merkmal der Investitionsabsicht jetzt keine hohen Nachweiserfordernisse. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Investitionsförderung, die nicht durch erhöhte Nachweisanforderungen konterkariert werden soll. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.
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