§ 7g EStG - Investitionsabzugsbetrag und der richtige Umgang mit Investitionen
Beim Investitionsabzugsbetrag sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten Besonderheiten sowie ein aktuelles Urteil zu beachten.
Kein Abzugsbetrag bei Investition vor Erklärungsabgabe
Der Investitionsabzugsbetrag ist grundsätzlich zu versagen, wenn die Anschaffung vor Abgabe der Steuererklärung getätigt wird, der Abzugsbetrag aber erst nachträglich während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens geltend gemacht wird. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist hier eine Glaubhaftmachung der Umstände nötig, warum der Antrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gestellt worden war.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, den Investitionsabzugsbetrag mit einer erst nach Anschaffung oder Herstellung eingereichten Steuererklärung geltend zu machen. Dies beruht auf der Annahme, dass die Absicht zur Inanspruchnahme bereits vor der Investition bestand und lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung vor Abgabe der Steuererklärung nicht gegeben war. Macht ein Selbstständiger den Abzugsbetrag jedoch erst nachträglich geltend, so ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Investition noch nicht entschlossen war, den Abzugsbetrag als Finanzierungshilfe zu nutzen. Die nachträgliche Gewährung ist dann regelmäßig zu versagen, weil es am Finanzierungszusammenhang fehlt.
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