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  • § 7g EStG - Kein Abzugsbetrag bei Einsatz des Wirtschaftsguts in mehreren Betrieben

    Den Investitionsabzugsbetrag gibt es - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn das Wirtschaftsgut in einer Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben genutzt, ist eine außerbetriebliche Nutzung zu bejahen, wenn die Nutzung in einem „anderen Betrieb” des Steuerpflichtigen erfolgt. In diesem Fall ist der Abzugsbetrag zu versagen. Es kommt somit auf den jeweiligen abzugrenzenden Betrieb an, in dem allein die betriebliche Nutzung im Unternehmen maßgeblich ist. Bei mehreren Betrieben ist eine außerbetriebliche Nutzung gegeben, auch wenn sie in einer anderen Firma des Steuerpflichtigen erfolgt.  

     

    Das gilt nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch bei einer Betriebsaufspaltung. Dort kann die Nutzung im Betriebsunternehmen zwar der Besitzgesellschaft zugerechnet werden. Diese Ausnahme zur betriebsbezogenen Sichtweise hat aber keine Auswirkung auf den Abzugsbetrag. Denn  

     

    • die Besitzgesellschaft investiert hier, nutzt aber die von ihr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nicht selbst im eigenen Betrieb,
    • die Betriebsgesellschaft nutzt die Wirtschaftsgüter, hat selbst aber nicht investiert.

     

    Die Nutzungsvoraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut dem Betriebsunternehmen überlassen wird und die Beteiligung am Betriebsunternehmen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist.