§ 7g EStG - Keine Rückstellungsänderung bei Erhöhung durch den Investitionsabzugsbetrag
Kommt es nach der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht zum entsprechenden Erwerb innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums, wird der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gewinnerhöhend wieder rückgängig gemacht. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift, durch die eine punktuelle Rückgängigmachung des Abzugsbetrags erlaubt wird. Dies hat nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg zur Folge, dass weitere Änderungen nur bei Anwendung weiterer AO-Korrekturvorschriften vorgenommen werden können.
In dem Verfahren zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ging es um die Zulässigkeit einer Anhebung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Sofern es sich um Zeiträume vor 2008 handelt, ist der Mehrbetrag bei der Gewerbesteuer sowohl bei der Kommunalabgabe als auch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Somit führt die Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Jahr 2010 dazu, dass dort eine Entlastung nur mit dem geringen Steuersatz von 15 % erfolgt, während bei Berücksichtigung im Jahr 2007 durch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer aber 25 % Körperschaftsteuer in Ansatz kommen würden.
Die punktuelle Rückgängigmachung durch die Änderung ergangener bestandskräftiger Bescheide für das Abzugsjahr führt aber mangels Rechtsgrundlage nicht zur begehrten Anpassung und Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung. Die Spezialänderungsvorschrift gestattet nämlich keine weitere Berichtigung, sofern es an den Voraussetzungen nach der AO fehlt. Der ehemalige Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung war zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht subjektiv fehlerhaft. Das FG verweist darauf, dass diese Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen relevant und in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt ist.
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