§ 7g EStG - Regelungen zur Auflösung und Bildung einer Ansparrücklage
Der BFH hat sich in jüngster Zeit vermehrt zu den Regelungen zur Ansparrücklage geäußert. Nachfolgend zwei aktuelle Beispiele.
Auflösung der Rücklage kann tarifbegünstigt sein
Der BFH hat in zwei Urteilen erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die anlässlich einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung erzwungene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich zum tarifbegünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Verkaufs- oder Aufgabeerlös gehört. Das gilt, wenn die Betriebsaufgabe oder -veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgt. In diesem Fall erhöht die zwingend gebotene Rücklagenauflösung grundsätzlich nicht den laufenden Gewinn.
Damit ist die Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht bereits in der letzten Schlussbilanz mit der Folge aufzulösen, dass der dadurch verursachte Ertrag noch den letzten laufenden Gewinn erhöht. Denn der Vorgang stellt wirtschaftlich betrachtet nicht den Ablauf des letzten Rumpfwirtschaftsjahres dar. Jedoch darf der Unternehmer die steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein erst gar nicht bilden, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.
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