§ 7g EStG - Vorherige Praxisvertretung ist schädlich für den Existenzgründerstatus
Die Vergünstigungen der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für Existenzgründer werden nicht gewährt, wenn eine natürliche Person in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung bereits Gewinneinkünfte erzielt hat. Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte eine Ärztin vor ihrer Praxiseröffnung bereits Vertretungen bei Berufskollegen ausgeübt. Dies schließt den Existenzgründerstatus aus. Eine gebildete Ansparrücklage in der Gewinnermittlung für die eigene Praxis ist daher bei fehlender Investition zwingend nach zwei statt fünf Jahren mit einem Gewinnzuschlag von 6 v.H. pro gebildetem Rücklagejahr aufzulösen.
Schädliche Gewinneinkünfte unabhängig von der Höhe liegen auch dann vor, wenn der Freiberufler bereits während der Vertretungstätigkeit auf die selbstständige Niederlassung in der eigenen Praxis hinarbeitet. Denn die vorherige Vertretungsleistung stellt hierfür keine Vorbereitungshandlung dar. Es handelt sich vielmehr um zwei völlig unterschiedliche Berufstätigkeiten.
Praxishinweis: Der Existenzgründerstatus kann bereits für das laufende Wirtschaftsjahr entfallen. Denn in Geschäftsjahren, die nach Veröffentlichung des Unternehmensteuerreformgesetzes enden, kann der neue Investitionsabzugsbetrag von ebenfalls bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten innerhalb der nachfolgenden drei Jahre gebildet werden. Dabei gibt es aber keine Privilegien für Berufsstarter. Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen zudem nur Gewinne von höchstens 100.000 EUR aufweisen, um den gewinnmindernden Posten überhaupt noch bilden zu können.
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