§ 7g EStG - Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage ist nur eingeschränkt möglich
Wird die Investition eines Wirtschaftsguts nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums realisiert, ist die hierfür berücksichtigte Ansparrücklage wieder aufzulösen. Soll der Passivposten für den gleichen Gegenstand erneut gebildet werden, ist hierfür eine einleuchtende Begründung abzugeben. Dies umfasst nach Ansicht des BFH u.a. die Frage, warum die Investition bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Ohne diesen plausiblen Nachweis ist die erneute Rücklagenbildung für die gleiche Investition nicht mehr möglich. Im Urteilsfall ging es um einen Pkw, für den bereits zweimal zuvor ein Ansparposten angesetzt worden war.
Grundsätzlich setzt § 7g EStG eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten aus der Sicht zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus. Die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein ist daher unzulässig, weil nur tatsächliche Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen.
Praxishinweis: Der BFH bekräftigt aber erneut, dass es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht darauf ankommt, ob sich Angaben über den Kaufzeitpunkt aus Buchführung oder Gewinnermittlung ergeben. Ausreichend ist eine Bezeichnung der voraussichtlichen Investition für jede Rücklage, sodass künftig feststellbar ist, ob der spätere Erwerb mit der Prognose übereinstimmt. Das beinhaltet Angaben zu Funktion und den voraussichtlichen Kosten. Diese Anforderungen sind beispielsweise durch die Bezeichnung Pkw und die Angabe eines bestimmten Preises erfüllt, auch wenn der Investitionszeitpunkt nicht festgehalten wurde.
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