§ 7g EStG - Zwei neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ansparabschreibung
Der BFH hat sich in zwei Urteilen zum Ansatz der AfA nach § 7g EStG geäußert und für Selbstständige erfreulich günstige Aspekte aufgezeigt:
Sonder-AfA ist auch ohne vorherige Ansparrücklage möglich
Die Sonder-AfA von 20 v.H. kann grundsätzlich nur dann für eine Anschaffung in Anspruch genommen werden, wenn zuvor für dieses bewegliche Wirtschaftsgut eine Ansparrücklage gebildet worden ist. Bei Existenzgründern entfällt diese Voraussetzung. Sie können die Abschreibung bereits im Erstjahr in Anspruch nehmen. Selbstständige, die vor der Betriebs- oder Kanzleigründung bereits gewerblich oder freiberuflich tätig waren, ist diese Möglichkeit aber bislang verwehrt. Das gilt bereits dann, wenn der Gründer vorher an einem geschlossenen Fond beteiligt war.
Diesem Grundsatz widerspricht der BFH. Sinn und Zweck des § 7g EStG ist es, einen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch nehmen zu können, um damit die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern. Um die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, darf nichts Unmögliches verlangt werden. Es kann nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen sein, wenn er eine Anschaffung noch im Gründungsjahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt tätigt und eine Ansparrücklage im Vorjahr daher nicht bilden konnte. Zwar spricht der Gesetzeswortlaut gegen den Ansatz der Sonder-AfA. Doch die genaue Auslegung der Vorschrift führt zu einem sinnwidrigen Ergebnis und gegen den Gesetzeszweck.
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