§§ 7i, 10f EStG - Berücksichtigung von Denkmalaufwendungen
Die Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind, können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Kann der Hausbesitzer die Bescheinigung noch nicht vorlegen, hat das FA eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Abzugsbetrag schätzt. In diesem Zusammenhang verweist der BFH in einer aktuellen Entscheidung auf § 155 Abs. 2 AO, wonach eine Steuerfestsetzung auch dann erfolgen kann, wenn kein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen und auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Dabei unterliegen der Schätzungsbefugnis alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Innerhalb dieses Rahmens hat das FA die Frage zu beantworten, ob es die gesetzlichen Vorgaben eines Abzugsbetrags für Aufwendungen an einem Denkmal vorläufig als gegeben ansieht. Sofern dabei von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen werden soll, muss dies auch insoweit überprüfbar dargelegt werden. Das umfasst auch die Begründung, warum die Anerkennung versagt werden soll.
Dieser Tenor ist von großer Bedeutung. In der Praxis lehnen die Ämter immer häufiger den Abzug von Denkmalaufwendungen als Sonderausgaben oder der erhöhten AfA ab, wenn die endgültige Bescheinigung der Denkmalbehörde noch nicht vorliegt, die Antragstellung aber nachgewiesen werden kann. Diesen Liquiditätsnachteil über eine zunächst vorläufige Festsetzung ohne die Abzugsbeträge müssen Investoren nicht hinnehmen.
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