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  • § 7i EStG – Vorläufige Bescheinigung reicht für die Denkmal-AfA aus

    Grundsätzlich ist die Vorlage einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalbehörde Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung. Vorab werden jedoch vorläufige Bescheinigungen erteilt, in der die begünstigten Maßnahmen genannt werden. Aufgelistet werden hier die geplanten Baumaßnahmen einschließlich der zu erwartenden Kosten. Eine solche Vorabauskunft ist für die Finanzbehörden nicht bindend, da nur die endgültige Bescheinigung als Grundlagenbescheid anerkannt wird.  

     

    Diese Verfahrensweise hat jedoch in der Vergangenheit immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Denn die lange Bearbeitungsdauer von rund drei Jahren hat dazu geführt, dass die Steuerbegünstigung erst mit erheblicher Verspätung gewährt wurde. Daherakzeptieren die Finanzämter nunmehr eine vereinfachte Verfahrensweise. Die erhöhten Absetzungen sind bereits dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise zum geplanten Kostenansatz durch eine vorläufige Bescheinigung erbringt und gleichzeitig die Eingangsbestätigung oder eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung vorlegt. Die vorläufige Bescheinigung wird auf der Grundlage der zu erwartenden Kosten erstellt, daher wird hiervon ein Sicherheitsabschlag von 10 v.H. abgezogen und die Steuerfestsetzung vorläufig nach § 165 AO durchgeführt.  

     

    Fundstelle: 

    OFD Chemnitz 31.1.05 u. 2.5.05, S 2198b - 21/4 - St22 u. S 2198b - 21/10 - St 22