§§ 8, 9 EStG – Neue Lohnsteuerrichtlinien 2008
Die vom BMF vorgestellten LStR 2008 werden – wie bereits zuvor die EStR – neu nummeriert und orientieren sich dann an den zugehörigen Paragrafen. Dabei werden auch einige Vorschriften an die BFH-Rechtsprechung angepasst, etwa im Bereich der Einsatzwechseltätigkeit, der Altersteilzeit und zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. In den Bereichen Arbeitgeberdarlehen und Reisekosten kommt es hingegen zu erheblichen Änderungen. Die Richtlinien sind für die Finanzverwaltung bindend.
Kein Sachbezug bei Arbeitgeberkredit mit marktüblichem Zinssatz
Ein wesentlicher Punkt ist die Neuregelung von Arbeitgeberdarlehen. Hier hatte der BFH jüngst entschieden, dass kein geldwerter Vorteil vorliegt, wenn der vereinbarte Zinssatz marktüblich ist (s. AStW 06, 680). Maßgebend für den üblichen Endpreis ist die Untergrenze der von der Bundesbank statistisch erhobenen Zinssätze. Dem schließt sich die Verwaltung an, sodass die derzeitige starre 5-v.H.-Grenze in A 31 Abs. 11 S. 3 LStR ab 2008 ersatzlos entfällt. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau wie derzeit positiv aus. Liegt der allgemeine Zinssatz hingegen deutlich über 5 v.H., kann es künftig zur Lohnbesteuerung auch bei höher vereinbarten Sätzen kommen. Das ist über die 5-v.H.-Grenze bislang ausgeschlossen.
Gravierend ist, dass die 2.600-EUR-Grenze entfallen soll. Derzeit ergeben sich unabhängig von den vereinbarten Konditionen und auch bei Unverzinslichkeit keine steuerpflichtigen Vorteile, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen maximal 2.600 EUR betragen. Ab 2008 kommt es nun auch bei kleineren Kreditbeträgen zu einem geldwerten Vorteil, sogar bei zuvor bereits gewährten Darlehen.
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