§ 8 EStG - Anwendung der Ein-Prozent-Regel setzt Überlassung zur Privatnutzung voraus
Stellt der Arbeitgeber seinen Angestellten aus betrieblichen Gründen ein Kfz zur Verfügung, kann hieraus nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass dieses auch privat genutzt wird. Mit diesem praxisrelevanten Urteil weicht der Lohnsteuersenat des BFH den Anscheinsbeweis auf. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und der tatsächliche Umfang von Privatfahrten nicht feststeht, spricht zwar die allgemeine Lebenserfahrung für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Diese ist dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die Vermutung kann allerdings durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu ist ein Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit einer anderen Nutzung als der nach der allgemeinen Erfahrung ergibt.
Allein die Behauptung, das betriebliche Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt, genügt nicht, um die Anwendung der Ein-Prozent-Regel auszuschließen. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils ist andererseits aber nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen, während die unbefugte Privatnutzung gegen den Willen des Arbeitgebers keinen Lohncharakter hat. Die Listenpreis-Regel beruht auf der Annahme, dass der Arbeitnehmer in ähnlicher Weise über ein Fahrzeug verfügen kann wie der Betriebsinhaber selbst über seinen Fuhrpark. Unter diesem Gesichtspunkt unterliegt beim Arbeitnehmer nur die vom Arbeitgeber gestattete private Dienstwagennutzung der Lohnsteuer.
Der Anscheinsbeweis geht davon aus, dass ein überlassener Pkw auch tatsächlich privat genutzt wird. Er steht aber nicht dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem betrieblichen Fuhrpark zur Verfügung steht und er diesen tatsächlich privat nutzt. Es existiert insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach Fahrzeuge des Arbeitgebers stets der Belegschaft privat zur Verfügung stehen und auch genutzt werden.
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