§ 8 EStG - Auswirkung von Fahrtkosten auf den geldwerten Vorteil
Inwieweit erstattete Fahrtkosten oder die Privatnutzung des Firmenwagens einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen, ist immer wieder Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und dem Finanzamt. Nachfolgend werden vier aktuelle Problemfälle beschrieben.
Zuzahlungen beim Firmenwagen
In vielen Firmen wird derzeit zwar der Dienstwagen nicht gestrichen, von den Arbeitnehmern aber zunehmend ein Zuschuss für die private Nutzung verlangt. Eine hierbei vereinbarte pauschale oder nutzungsabhängige Vergütung mindert den geldwerten Vorteil und somit die Lohnsteuer. Ein negativer Betrag gilt beim Arbeitnehmer nur dann als Werbungskosten, sofern er nachweisen kann, dass dieser auf dienstliche Fahrten entfällt. Bei einem Gehaltsverzicht für den Dienstwagen mindert sich der Arbeitslohn entsprechend. Dies hat aber keine Auswirkung auf den Nutzungswert für den Firmen-Pkw.
Ein Zuschuss zum Pkw-Erwerb ist im Jahr der Zahlung anzurechnen. Übersteigt er den geldwerten Vorteil, geht dieser Teil verloren. Er zählt weder als Werbungskosten noch kann er im Folgejahr verrechnet werden. Daher ist eine Verteilung des Eigenanteils auf mehrere Jahre sinnvoll, weil dann der geldwerte Vorteil steuerwirksam gemindert wird. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der Zuschuss nur dann aus, wenn der Arbeitgeber die Anschaffungskosten des Pkw nicht um diesen Betrag gemindert hat (R 31 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2005). Denn in diesem Fall würde sich die Zuzahlung über die geminderte AfA sowie die Anrechnung auf den geldwerten Vorteil zweifach auswirken.
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