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  • § 8 EStG - Berechnung des Jahreswagenrabatts auf verminderter Grundlage

    Der BFH hatte festgestellt, dass die Berechnung des geldwerten Vorteils aus dem Personalrabatt auf Jahreswagen nicht auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vorgenommen werden kann. Vielmehr ist der sogenannte Hauspreis zugrunde zu legen, den der Händler seinen Kunden ohnehin gewährt (s. AStW 09, 661). Dies wendet die Verwaltung ab 2009 an, indem der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden kann. Aus Vereinfachungsgründen darf bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils 80 % der durchschnittlich gewährten Rabatte der vergangenen drei Monate vom empfohlenen Preis abgezogen werden. Bislang waren es lediglich 50 %.  

     

    Anders als bisher fließen jetzt neben Barrabatten auch Preisnachlässe in anderer Form in die Ermittlung ein, zum Beispiel kostenlose Zugabe von Zubehör, Inspektionen ohne Berechnung oder eine überhöhte Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen. Voraussetzung ist aber, dass diese indirekten Rabatte in den Verkaufsunterlagen des Herstellers oder Händlers nachvollziehbar dokumentiert sind. Sofern es eine günstige Finanzierung gibt, bleibt dieser Zinsvorteil bei der Berechnung des Preisnachlasses unberücksichtigt. Bei neuen Modellen darf in den ersten drei Monaten nach Markteinführung pauschal ein Rabatt von 6 % angesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.  

     

    Der Bewertungsabschlag von 4 % sowie der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR gemäß § 8 Abs. 3 EStG sind zusätzlich zu berücksichtigen. Da sich diese Abzüge auf Basis einer deutlich geringeren Bemessungsgrundlage auswirken, dürfte es in der Praxis oftmals nicht mehr zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil kommen.