Personalrabatt - Zum geldwerten Vorteil beim Pkw-Erwerb
Personalrabatte, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kfz gewähren, können einen geldwerten Vorteil darstellen. Der BFH (17.6.09, VI R 18/07) hatte jüngst geurteilt, dass dieser Vorteil nicht auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers berechnet werden kann. Vielmehr ist der Hauspreis zugrunde zu legen, den der Händler seinen Kunden ohnehin gewährt.
Diese Grundsätze wendet die Finanzverwaltung ab 2009 an, indem der tatsächliche Angebotspreis anstelle der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angesetzt werden kann (s. AStW 10, 95). Alternativ dürfen aber auch 80 % der durchschnittlich gewährten Rabatte der vergangenen drei Monate vom empfohlenen Preis abgezogen werden. Des Weiteren wird es nicht beanstandet, wenn bei neuen Modellen in den ersten drei Monaten ein pauschaler Abschlag von 6 % der unverbindlichen Preisempfehlung als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird.
Das nachfolgende Berechnungsschema verdeutlicht die Ermittlung des geldwerten Vorteils, wobei als Ausgangswert der tatsächliche Angebotspreis zugrunde gelegt wird:
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