§ 8 EStG - BMF sieht kein Wahlrecht bei der Bewertung von Sachbezügen
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden darf und zwar
- nach § 8 Abs. 2 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
- alternativ über § 8 Abs. 3 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem einheitlichen Endpreis abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag (s. AStW 06, 835).
Diese Option zum Ansatz der günstigeren Bemessungsgrundlage für einen Sachbezug wendet die Verwaltung über den Einzelfall hinaus nicht an, weil dies nicht Wortlaut und Zweck des Gesetzes entsprechen soll.
Der Ansatz des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG ist eine Spezialvorschrift, die nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG mit dem um Preisnachlässe geminderten Abgabepreis ausschließt. Die besondere Bewertungsvorschrift nach Abs. 3 soll der Vereinfachung dienen. Ein vom BFH erlaubtes Wahlrecht besteht nicht. Denn dann müsse der Arbeitgeber den günstigsten Preis am Markt in jedem Einzelfall ermitteln. Das soll aber durch die Anwendung der vereinfachenden Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG vermieden werden. Somit kommt es nicht darauf an, ob die andere Berechnungsgrundlage günstiger ist.
Praxishinweis: Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung ist der um einen Bewertungsabschlag von 4 v.H. geminderte Preis für Endverbraucher, von dem dann der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden kann. Dies ist in der Praxis etwa beim Auto- oder Computerhandel oft ungünstiger, da Händler ihre Pkw mit deutlichem Preisabschlag anbieten.
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