§ 8 EStG - Kein Vorrang des Rabattfreibetrags bei der Bewertung von Sachbezügen
Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden, und zwar
- nach § 8 Abs. 2 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
- alternativ über § 8 Abs. 3 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem einheitlichen Endpreis abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag (s. AStW 06, 835).
Diese Option zum Ansatz der günstigeren Bemessungsgrundlage für einen Sachbezug wendet die Verwaltung über den Einzelfall hinaus mit der Begründung nicht an, dass dies nicht Wortlaut und Zweck des Gesetzes entspreche.
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