§ 8 EStG – Die Übernahme von Benzinkostenmindert den geldwerten Vorteil nicht
Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regel ist allein der inländische Listenpreis des Fahrzeugs. Diese Ausgangsgröße kann nicht um individuelle Nutzungskomponenten ergänzt werden. Somit wirken sich vom Arbeitnehmer gezahlte Benzinkosten nicht mindernd auf die Lohnsteuer aus. Dieser Tenor des FG Münster entspricht auch der Verwaltungsauffassung in R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 LStR, wonach eine Kürzung des geldwerten Vorteils wegen der Übernahme der laufenden Betriebskosten nicht möglich ist. Zwar führt das zu einer höheren Besteuerung im Vergleich zu Arbeitnehmern, die einen Firmenwagen ohne Zuzahlung nutzen dürfen. Dies ist aber hinnehmbar, da alternativ die Möglichkeit der Besteuerung über Fahrtenbuch und Einzelnachweis besteht.
Um diese negative steuerliche Folge zu vermeiden, sollten Betrieb und Angestellte von der Übernahme der Benzinkosten absehen und vorrangig pauschale oder kilometerabhängige Zuschüsse vereinbaren. Dieser Betrag darf sich durchaus im Bereich der durchschnittlichen Tankrechnungen bewegen. Dann stellt diese Zuzahlung ein Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit des Betriebsfahrzeuges dar und mindert entsprechend den geldwerten Vorteil. Diese Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, sie kann dann jeweils an die aktuelle Kostenbelastung angepasst werden.
Praxishinweis: Zu beachten ist, dass die Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht über dem geldwerten Vorteil eines Jahres liegt. Der überschießende Betrag verpufft in diesem Fall steuerlich, da er weder als negativer Arbeitslohn noch in Folgejahren berücksichtigt wird. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn Mitarbeiter einen Zuschuss zur Neuanschaffung des Fahrzeugs leisten müssen. Hier ist es günstiger, diese Eigenbelastung auf verschiedene Zeiträume zu verteilen.
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