§ 8 EStG – Ein-Prozent-Regel für Privatfahrten ist für jeden Pkw anzusetzen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Pkw zum Betriebsvermögen gehören. Wird in solchen Fällen kein Fahrtenbuch geführt, muss nach Ansicht des FG München die Ein-Prozent-Regel zur Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung auf sämtliche vorhandenen Fahrzeuge angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn nicht alle Autos auch tatsächlich privat genutzt werden.
Im zu Grunde liegenden Fall wollte eine Baufirma mit vier betrieblichen Pkw für zwei den vollen Betriebsausgabenabzug erreichen. Für die beiden übrigen Wagen mit dem höchsten Listenpreis wurde ein geldwerter Vorteil angesetzt. Das Finanzamt hingegen wandte die Ein-Prozent-Regel auf alle vier KFZ an, und zwar für die drei Gesellschafter der KG und einen Ehepartner. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwei Wagen ausgesprochene Baustellenfahrzeuge sind oder Ehegatten erfahrungsgemäß einen gemeinsamen Pkw verwenden.
Solange die rein betriebliche Nutzung nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird, führt diese Beurteilung zu erheblichen Härten. Daher sollte zumindest für die rein betrieblich verwendeten Geschäftswagen ein Fahrtenbuch geführt werden oder der Ausschluss der Privatnutzung eindeutig nachweisbar dokumentiert werden.
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