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  • § 8 EStG - Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Arbeitsstätte

    Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkw heranzuziehen, so der Urteilstenor des FG Köln.  

     

    Im Streitfall fuhr ein Arbeitnehmer lediglich an 100 Tagen im Jahr von der Wohnung ins Büro, im Monat also im Schnitt an 8,3 Tagen. In diesen Fällen ist es nach Auffassung des FG Köln nicht gerechtfertigt, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die pauschale Zuschlagsregelung mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zurückzugreifen.  

     

    Im Gegensatz zur Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei dem Zuschlag für die Pendelstrecke zur Wohnung zu beachten, dass dieser Zuschlag lediglich einen Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug darstellt. Für die Zuschlagsermittlung ist daher wie für den Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn die tatsächliche Nutzung von der typisierenden Annahme von 15 Tagen erheblich nach unten abweicht (im Urteilsfall rund 45 %). Die Bewertung der einzelnen Fahrten erfolgt dann wie bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, indem je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises für die tatsächlichen Fahrten im Monat angesetzt wird.