Firmenwagen - Zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
Der BFH hatte im Jahr 2008 in mehreren Firmenwagen-Urteilen entschieden, dass ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der Ein-Prozent-Regel nur insoweit vorliegt, als der Arbeitnehmer den Pkw auch tatsächlich hierfür nutzt. Es gilt zwar wie bei den Privatfahrten der Anscheinsbeweis, dass die gesamte Strecke mit dem Firmenwagen zurückgelegt wird, doch dies kann durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Bahnfahrkarte entkräftet werden.
Diese Rechtsgrundsätze wendet die Finanzverwaltung nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus an. Daher ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu erhöhen, wenn das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt werden kann. Die vom BFH vertretene Auffassung, dass nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist, entspricht nach der BMF-Auffassung weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 EStG. Hiernach gibt es lediglich zwei Möglichkeiten: Die genaue Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuch-Methode oder die pauschale Ein-Prozent-Regel. Bei der Pauschalierungsmethode kommt es alleine darauf an, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den Firmenwagen auch für die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Arbeit nutzen zu können. Daher führt bereits die Verfügbarkeit des Pkw zu einem geldwerten Vorteil.
Werden die täglichen Fahrten zur Arbeit oder die Familienheimfahrten zum Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, ist also bei der Vorteilsbemessung grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Ein geldwerter Vorteil auf der Grundlage der tatsächlichen Entfernung kommt allerdings in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Pkw nur für eine Teilstrecke zur Verfügung stellt und dieses Verbot überwacht. Ferner erlaubt die Verwaltung aus Billigkeitsgründen den Ansatz der tatsächlichen Pkw-Strecke, wenn für die restliche Entfernung eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Insoweit wendet das BMF die BFH-Sichtweise doch wieder an.
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