§ 8 EStG – Höhere Sachbezugswerte für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten
Ab 2006 erhöhen sich die Beträge für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten beim Frühstück von 1,46 EUR auf 1,48 EUR und für Mittag- und Abendessen von je 2,61 EUR auf 2,64 EUR. Neben der Erfassung als Sachbezug können Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchführen, wenn die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind. Nur wenn der Arbeitgeber Essen auch überwiegend für Dritte zubereitet, greift die 44-EUR-Freigrenze. Dann ist aber statt des Sachbezugswertes der ortsübliche Preis maßgebend.
Der Sachbezug kommt auch bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder doppelter Haushaltsführung zum Ansatz, sofern die Abgabe des Essens vom Arbeitgeber veranlasst wird. Das kommt etwa bei beruflichen Fortbildungsreisen in Betracht, wenn die Veranstaltung auch die Mahlzeiten beinhaltet. Der geringe Pauschalwert kommt aber nur zum Ansatz, wenn der Preis für Essen und Trinken 40 EUR nicht übersteigt. Ansonsten ist der Wert laut Speisekarte anzusetzen.
Die Höhe der Verpflegungspauschale bei der Reisekostenabrechnung wird vom Sachbezug nicht beeinflusst. Der Arbeitgeber kann die Reisekosten steuerfrei auszahlen und muss gleichzeitig die unentgeltlichen Mahlzeiten lohnversteuern. Trägt der Arbeitnehmer für die erhaltenen Mahlzeiten auf Dienstreisen oder Fortbildung zumindest den Sachbezugswert selber, entfällt insoweit die Versteuerung. In der Regel wird dann diese Zuzahlung bei der Abrechnung einbehalten.
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