§ 8 EStG – Kein Rabatt bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie zur Barlohnumwandlung fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit der für Sachlohn nicht aber für Barlohn geltende Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG Anwendung findet.
Im Urteilsfall vereinbarten der Arbeitgeber – ein Möbelhaus – und der Betriebsrat, dass das tarifvertraglich fällige Urlaubsgeld von der Belegschaft wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Erklärte sich ein Mitarbeiter damit einverstanden, erhielt er eine Gutschrift über den Betrag, den er bis zum Jahresende in den Filialen einlösen konnte. Eine Barauszahlung war nicht möglich.
Dieses Steuersparmodell für ein ganz oder teilweise lohnsteuerfreies Urlaubsgeld hat der BFH jedoch nicht zugelassen. Der Warengutschein stellt im Urteilsfall keinen Sachlohn dar, sodass der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG keine Anwendung findet. Denn die Rabattbesteuerung setzt voraus, dass der Anspruch originär auf Sachlohn gerichtet ist. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, ist dies Lohnverwendung.
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