· Fachbeitrag · Geplante Steueränderungen
Rolle rückwärts bei Einschränkung der Vergünstigungen rund um den Sachbezug
| Nach der Lektüre des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2019 ‒ Stand Mai 2019 ‒ war der Aufschrei groß. Der Gesetzgeber plante ab 2020 erhebliche Einschränkungen zum steuerfreien Sachbezug bis 44 EUR pro Monat und nebenbei auch das Aus für das in der Praxis beliebte Prepaid-Kreditkartenmodell. Im aktuellen Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 ist von diesen Einschränkungen nichts mehr zu finden. Im Folgenden haben wir deshalb die wichtigsten Informationen zur Umsetzung des weiterhin möglichen Prepaid-(Kreditkarten-)Modells zusammengefasst. |
Gründe für die ursprünglich geplanten Änderungen
Bevor wir Ihnen die Vorzüge des Prepaid-(Kreditkarten-)Modells vorstellen, wollen wir kurz darauf eingehen, warum der Gesetzgeber ursprünglich überhaupt an der beliebten Vorschrift zur Steuerfreistellung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG rütteln wollte. Der Grund ist eigentlich klar: Man wollte wieder zurück zur eigentlichen Gesetzesintention der Sachbezüge bei Einführung im Jahressteuergesetz 1996. Damals war durch die Festlegung der monatlichen 44-EUR-Freigrenze geplant, dass die Erfassung und Besteuerung der von Dritten lediglich in geringem Umfang bezogenen Waren und Dienstleistungen für den Arbeitgeber vereinfacht werden. Durch die immer steuerzahlerfreundlichere Auslegung des Begriffs Sachbezug in der Rechtsprechung wird das ursprüngliche Gesetzesziel jedoch immer weiter verfehlt.
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 war deshalb die Einfügung des folgenden Satzes in § 8 Abs. 1 EStG geplant:
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