§ 8 EStG – Kein Sachbezug bei Arbeitgeberdarlehen mit marktüblichem Zinssatz
Erhalten Mitarbeiter ein Darlehen vom Arbeitgeber zum marktüblichen Zinssatz, kommt es lohnsteuerlich nicht zu einer Vorteilsgewährung. Die 5-v.H.-Grenze in R 31 Abs. 11 S. 3 LStR ist nach Auffassung des BFH nicht bindend dafür, ob ein Darlehen zu üblichen Konditionen gewährt wird. Damit liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Zinssatz zwar unter 5 v.H. liegt, aber der zum Vereinbarungszeitpunkt geltenden marktüblichen Höhe entspricht. Denn insoweit wird der Arbeitnehmer objektiv nicht bereichert, da er nicht mehr erhält als jeder Dritte von einer Bank.
Ob ein Zinssatz marktüblich ist, bemisst sich an der Untergrenze der von der Bundesbank statistisch erhobenen Zinssätze. Danach ergibt sich der übliche Endpreis nach § 8 Abs. 2 EStG. Daher kann die Verwaltung keine höhere Nichtbeanstandungsgrenze von z.B. 5 v.H. vorgeben. Zwar sind pauschalierende Regelungen aus Vereinfachungsgründen möglich, doch müssen diese auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Zinssatz über den aktuellen Marktkonditionen liegt.
Praxishinweis: Dieses Urteil kann nicht nur bei Zinsvereinbarungen oberhalb des marktüblichen Zinssatzes verwendet werden. Sofern der Zins darunter liegt, muss nicht pauschal die Differenz zu den 5 v.H., sondern zum marktüblichen Zinssatz als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zu beachten ist, dass es generell zu einer anderen Regelung kommt, wenn der Arbeitgeber Kredite mit vergleichbaren Zinssätzen auch an Dritte vergibt. Denn hier wird der Kredit nicht mehr auf Grund des Dienstverhältnisses gewährt.
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