§ 8 EStG – Listenpreisregel deckt Fahrten für andere Überschusseinkünfte nicht ab
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten zu anderen Arbeitgebern, sind diese Strecken nicht mit der Ein-Prozent-Regel für Privatfahrten abgegolten. Die Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für weitere Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers stellt vielmehr einen zusätzlichen Sachbezug dar, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Diesen zusätzlichen Sachbezug kann der Arbeitgeber nicht pauschal über § 40 EStG mit 15 v.H. lohnversteuern. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist zwar bei Sachbezügen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich möglich. Erfasst werden hierüber aber nur Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, aus dem heraus der Pkw zur Verfügung gestellt wird.
Im vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall war der GmbH-Geschäftsführer auch noch bei anderen Gesellschaften angestellt und durfte hierfür den Firmenwagen nutzen. Da dieser Vorteil nicht durch die Anwendung der Ein-Prozent-Regel abgegolten ist, ist der zusätzliche Sachbezug in solchen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten, also den anteiligen Pkw-Kosten für die Pendelfahrten zum anderen Arbeitgeber. Diese Nutzungsüberlassung stellt jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da eine private Verwendung von leitenden Angestellten üblich ist und Fahrten zu anderen Arbeitgebern nicht ausschließt.
Praxishinweis: Sofern der Firmenwagen, wie im Urteilsfall, auch noch für Fahrten zu anderen Arbeitsstellen verwendet wird, können hier insoweit Werbungskosten mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Wird der Pkw für eine andere selbstständige Tätigkeit genutzt, kommt es dort in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten gewinnmindernd zu einer Aufwandseinlage.
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