§ 8 EStG - Muss das Verbot der privaten Pkw-Nutzung überwacht werden?
Unterliegt die Privatnutzung des Firmenwagens auch dann der 1-v.H.-Regel, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, aber die Einhaltung des Verbots nicht überwacht? Nach drei Urteilen der FG München und Niedersachsen ist in diesen Fällen nicht automatisch von einer Privatnutzung auszugehen. Der 2. Senat des FG Niedersachsen kommt jedoch mit Urteil vom 2.2.2005 zu dem Ergebnis, dass ein Nutzungsverbot durch Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers begleitet werden muss. Im Urteilsfall war es einem Angestellten mündlich untersagt, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Dieses Verbot ergab sich auch aus der aushängenden Betriebsordnung.
Gemäß den §§ 8 Abs. 2und 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt bei der 1-v.H.-Regelung ein Anscheinsbeweis dafür, dass das überlassene Fahrzeug auch privat genutzt wird. Der ist nur widerlegt, wenn die Privatnutzung durch Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Daher muss über ein Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer den Pkw nicht für private Fahrten nutzt. Ohne effektive Kontrollen besteht die theoretische und praktische Möglichkeit zur privaten Nutzung. Die Kontrolle gelingt, indem der Arbeitgeber den Benzinverbrauch oder den Kilometerstand kontrolliert. Bei Ansatz der 1-v.H.-Regelung widerspricht eine fehlende Kontrolle dem Sinn und Zweck der Pauschalierung.
Nunmehr wird sich der BFH zu den gegensätzlichen Ansichten abschließend äußern müssen. Arbeitgeber sollten die strickte Haltung der Verwaltung weiter anwenden, Arbeitnehmer ihre Fälle offen halten.
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