§ 8 EStG - Pkw-Privatnutzung durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Auf der Grundlage mehrerer BFH-Entscheidungen ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, die durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Sie führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das BMF hat jetzt zur Anwendung der Urteile ein Schreiben veröffentlicht, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Die Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende mündliche oder konkludente Vereinbarung erfolgen, wenn entsprechend dieser tatsächlich verfahren wird und für einen Dritten erkennbar ist, dass das Kfz durch die GmbH aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung überlassen wird. Erfolgt sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer nachgewiesen sein. Bei einem entgeltlichen Überlassungsvertrag ist die Durchführung etwa durch zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafters zu dokumentieren.
Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung von der erzielbaren Vergütung auszugehen. Das heißt, die verdeckte Gewinnausschüttung ist mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der Listenpreismethode bewertet wird. Bei Nutzung des Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert um die in § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um die in § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG genannten Beträge.
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