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  • § 8 EStG - Privatnutzung auch bei angemessenem Nutzungsentgelt

    Bei der Ein-Prozent-Regel zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregel, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Das gilt selbst dann, wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 S. 2und 3 EStG ermittelten Werten aber in Abzug zu bringen.  

     

    Pauschale Kürzung

     

    Im vom BFH entschiedenen Fall zahlte der Mitarbeiter für die Wege zum Büro und für Privatfahrten eine Kilometerpauschale von 40 Cent, wobei private Strecken gesondert genehmigt werden mussten. Die zwingende Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG lässt sich aber nicht durch Zuzahlungen vermeiden. Die Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Allerdings kann eine nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung abgezogen werden. Insoweit liegt mangels Bereicherung des Arbeitnehmers kein Lohn vor. Der Abzug erfolgt alternativ vom ermittelten Betrag laut der Ein-Prozent-Regel oder von dem nach den Gesamtkosten berechneten Nutzungswert. Ein negativer Wert kann sich hieraus aber nicht ergeben.  

     

    Keine Minderung des geldwerten Vorteils