§ 8 EStG – Privatnutzung des Firmen-wagens bei vertraglichem Verbot
Im Rahmen der Pauschalregelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG hat der Arbeitgeber grundsätzlich die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mit 1 Prozent vom Listenpreis der Lohnsteuer zu unterwerfen. Dies ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn diese private Verwendung nur eingeschränkt ausgeübt wird (R 31 Abs. 9 LStR). Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils kann nur entfallen, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots von Privatfahrten überwacht oder das Fahrzeug nach Feierabend nachweislich auf dem Betriebsgelände verbleibt. Doch wie ist zu verfahren, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag lediglich schriftlich vereinbaren, dass der Wagen nur dienstlich genutzt werden darf?
In zwei Urteilen vom 25.11.2003 und vom 25.11.2004 hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn eine Privatnutzung laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn die Einhaltung dieses Gebots nicht überprüft wird. Denn im Falle der Missachtung müsse der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens des Arbeitgebers rechnen. Auf Grund dieser Sanktionen könne das Finanzamt nicht grundsätzlich und ohne konkreten Anlass unterstellen, dass der Arbeitnehmer trotz des Verbotes den Firmenwagen auch zu privaten Fahrten nutzt.
Ein ähnlicher Tenor ergibt sich aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 28.9.2004. Im Streitfall ging es um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der seinen Firmenwagen laut Arbeitsvertrag mit der GmbH nicht für private Fahrten verwenden durfte. Auch hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt keine Privatnutzung unterstellen darf, sofern ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist.
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