§ 8 EStG – Rabatt-Freibetrag bei weitergeleiteter Vermittlungsprovision möglich
Eine Bank, die fremde Versicherungen vermittelt, kann ihren Arbeitnehmern die Vermittlungsprovision überlassen, sofern die Arbeitnehmer Verträge für sich oder ihre Verwandten abschließen. Hierauf ist der Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG i.H.v. 1.080 EUR anzuwenden. Nach einem Urteil des FG Köln macht es keinen Unterschied, ob die Versicherung den Angestellten ein günstigeres Angebot unterbreitet oder die Bank ihre erhaltene Provision weiterleitet.
Bei dieser Gestaltung sind die Voraussetzungen für den Rabatt-Freibetrag erfüllt. Denn die Bank bietet die Vermittlungsleistungen allen Kunden an. Dabei spielt es keine Rolle, dass grundsätzlich nur der Arbeitgeber provisionsberechtigt ist. Zwar hatte der BFH entschieden, dass ein Arbeitgeber im Voraus auf die ihm zustehende Provision verzichten kann und die Versicherung den Arbeitnehmern dann im Gegenzug günstigere Konditionen gewähren muss, damit der Ansatz des Freibetrages zur Anwendung kommt. Doch macht es keinen Unterschied, ob von vornherein ein günstigeres Angebot unterbreitet oder über die Bank eine Provision kassiert wird. In beiden Fällen geht es um die Rabattierung der eigenen Vermittlungsleistung gegenüber den Arbeitnehmern.
Beachten Sie: Anders müssen Arbeitgeber jedoch Vorteile aus der Vermittlung von Reiseleistungen handhaben. Denn in diesen Fällen liegt bei der Überlassung von Freiplätzen an die Angestellten eine gesonderte Leistung des Fremdveranstalters vor, für die es keinen Rabatt-Freibetrag gibt. Nur bei der Weiterleitung einer Provision handelt es sich um die unentgeltliche Abgabe einer eigenen Vermittlungsleistung durch den Arbeitgeber.
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