§ 8 EStG - Rabattbezug durch Mitarbeiter als echter oder unechter Lohn durch Dritte
Bezieht die Belegschaft über einen Händler, der auch den Arbeitgeber beliefert, verbilligte Produkte, ist das kein dem Lohnsteuerabzug unterliegender geldwerter Vorteil von dritter Seite. Dies hat das FG Niedersachsen in Hinsicht auf Apothekenartikel durch Krankenhausmitarbeiter entschieden. Zwar fällt auch bei unechten Zahlungen Lohnsteuer an, wenn ein Dritter Vorteile einräumt und dieser lediglich als bloßer Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist und dadurch die Stellung einer Arbeitgeberkasse hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt. Ist der Fremde dagegen kein bloßer Leistungsmittler, liegt eine echte Lohnzahlung vor. Diese unterliegt nur dann dem Steuerabzug, wenn der Arbeitgeber
- über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird oder
- in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war.
Bezüge oder Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Das gilt auch bei der Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen gewährt wird. Die Rabattgewährung durch die Apotheke erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn nicht, weil der Arbeitgeber daran mitgewirkt hat. Hierzu reicht die Duldung der Mitarbeiter-Vorteilsprogramme im Betrieb nicht aus. Seit Abschaffung des Rabattgesetzes räumen viele Händler derartige Mitarbeiter-Vorteilsprogramme ein, um Kunden zu gewinnen, an sich zu binden und auch mit rabattierten Preisen einen Zusatzgewinn zu erwirtschaften. Hierbei helfen Synergieeffekte, wenn der Betrieb ohnehin mit Artikeln beliefert wird.
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