§ 8 EStG - Restaurantschecks sind bei Wahl- möglichkeit des Arbeitnehmers Barlohn
Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks können einen Sachbezug darstellen, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten, sodass der Arbeitnehmer nur diese Mahlzeiten beziehen kann. Diese Voraussetzung liegt nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf nicht mehr vor, wenn die Schecks zwar zum sofortigen Verbrauch von bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, diese aber nicht in der Art eines Warengutscheins konkret vorgegeben sind.
Die Billigkeitsregel der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4a LStR kann für die Restaurantschecks im Urteilsfall nicht verwendet werden. Gemäß der Billigkeitsregel kommt es nur zu einem Sachbezug, wenn der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten seiner Belegschaft beiträgt. Dazu muss er aber aufgrund der getroffenen Vereinbarungen sicherstellen, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet werden und die Beschäftigten die Gutscheine bei den Akzeptanzpartnern nicht alternativ zum Erwerb bestimmter Waren einsetzen können.
Praxishinweis: Beim BFH sind mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, inwieweit an Arbeitnehmer ausgegebene Waren- und Tankgutscheine Sachzuwendungen darstellen, die bis zur Freigrenze von 44 EUR im Monat steuerfrei bleiben können. Solche Sachverhalte sollten offengehalten werden, da die lohnsteuerrechtliche Behandlung bislang nicht geklärt ist.
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