§ 8 EStG - Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer ist nicht zwingend Arbeitslohn
Grundsätzlich stellt nur die Überlassung von typischer Berufskleidung keinen geldwerten Vorteil dar. Können die Kleidungsstücke aber auch im Privatleben getragen werden, gehören sie nach § 12 EStG zur privaten Lebensführung. Die Überlassung führt dann grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Handelt es sich jedoch um einheitliche Kleidungsstücke, die während der Arbeitszeit getragen werden müssen, kommt es nicht in jedem Fall zu einem geldwerten Vorteil. Das gilt selbst dann, wenn es sich um alltagstaugliche Kleidungsstücke ohne Firmenemblem handelt. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Vorinstanz (s. AStW 05, 500).
Im Urteilsfall ging es um einen Lebensmittelhandel, der seinen Mitarbeitern Pullover, Jacken, Halstücher und Krawatten kostenlos überlassen hatte. Diese Kleidungsstücke waren nicht auf die ausgeübte Berufstätigkeit besonders zugeschnitten. Der Arbeitgeber kann auch in einem solchen Fall ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung der Kleidung haben, wenn hierdurch in erster Linie ein verbessertes Erscheinungsbild des Unternehmens erreicht werden soll. Hier stellt die Überlassung keine Entlohnung für die Arbeit dar. Die Mitarbeiter erhalten keine individuell gewünschte Kleidung.
Praxishinweis: Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und betrieblichem Interesse hat der BFH jüngst zweimal geurteilt. Auch im Fall von übernommenen Verwarnungsgeldern bei Kurierdiensten kommt es nicht zur Steuerpflicht, da der Vorteil für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter Bedeutung ist (s. AStW 05, 301). Anders sieht es bei der verbilligten Überlassung hochwertiger, individueller Kleidung aus, die auch in der Freizeit getragen wird (s. AStW 06, 612).
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