§ 8 EStG - Überlassung von Kleidung für Arbeitnehmer ist nicht immer steuerpflichtig
Grundsätzlich stellt nur die Überlassung von typischer Berufskleidung keinen geldwerten Vorteil dar. Kann die Kleidung jedoch auch im Privatleben getragen werden, gehört sie nach § 12 EStG zur privaten Lebensführung und stellt bei Überlassung durch den Arbeitgeber grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Diese bisherige Auffassung teilt das Finanzgericht Berlin in den Urteilen vom 22.2.2005 nicht mehr, sofern die Garderobe vorrangig aus betrieblichen Gründen getragen wird und eine Privatnutzung in den Hintergrund tritt.
In den zwei ähnlich gelagerten Fällen ging es um einen Lebensmittelhandel, der Kleidungsstücke angeschafft und seinen Mitarbeitern kostenlos überlassen hatte. Die Kleidung war nicht in besonderer Weise auf die ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten. Da diese Kleidungsstücke auch im Privatleben getragen werden könnten, gehörten sie nach Auffassung des Finanzamts zur privaten Lebensführung und stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Dies sehen die Berliner Richter anders: Die Arbeitnehmer haben die Kleidung nicht gemäß § 8 Abs. 2 EStG als Gegenleistung für ihre Tätigkeit überlassen bekommen, sondern vielmehr im überwiegenden Interesse der Firma. Gewünscht wurde nämlich ein adrettes und sauberes Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Darüber hinaus waren Hemden und Blusen weder besonders exklusiv, noch geht die zur Verfügung gestellte Anzahl über den täglichen Bedarf hinaus. Es erscheint unwahrscheinlich, dass jemand die Kleidung, die er während der Arbeitszeit trägt, auch in seiner Freizeit bevorzugt. Aus diesen Gründen stellt die kostenlose Überlassung nach Meinung der Richter des Finanzgerichts keine Zuwendung eines geldwerten Vorteils dar. Beim BFH ist jedoch Revision anhängig.
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