§ 8 EStG - Verbilligte Miete muss nicht stets steuerpflichtiger Sachbezug sein
Überlässt ein Arbeitgeber seiner Belegschaft verbilligt Wohnungen und verlangt er keine Nebenkosten, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG nur dann vor, wenn dies durch das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers veranlasst ist. Voraussetzung ist also, dass die tatsächlich verlangte Miete plus abgerechneter Nebenkosten die ortsübliche Kaltmiete inklusive umlagefähiger Nebenkosten unterschreitet. Dabei kann nach einem aktuellen Urteil des BFH als Referenzmietwert der Mietspiegel als Basis genommen werden, wenn dieser eine Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.
Die verbilligte Überlassung kann aber auch steuerfrei sein, wenn die Vorteile aus der Wohnraumüberlassung nicht für die Beschäftigung gewährt werden, sondern auf einem anderen Rechtsgrund oder einer sonstigen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhen, die nicht aus dem Dienstverhältnis resultieren. Denkbar ist auch eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen. Zunächst ist aber festzustellen, ob die Wohnungen überhaupt verbilligt überlassen worden sind. So könnte der Betrieb vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermieten. Nach R 8.1 Abs. 6 Satz 6 LStR muss in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einem niedrigeren Wert vermietet werden.
Praxishinweis: Bei einer steuerpflichtigen verbilligten Wohnungsüberlassung ist als Sachbezug die Freigrenze von 44 EUR nutzbar. Zudem kommt der Rabattfreibetrag von 1.044 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG zum Abzug, wenn der Arbeitgeber Wohnungen mindestens in gleichem Umfang am Markt wie an Arbeitnehmer anbietet. Dies scheidet jedoch aus, wenn ein Antrag auf Pauschalierung nach § 40 EStG gestellt wurde.
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