§ 8 EStG - Verbilligte Überlassung hochwertiger Kleidung führt zu Arbeitslohn
Überlässt ein Bekleidungshersteller seinen führenden Mitarbeitern die eigene Markenkollektion, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der bemisst sich nach dem Ladenendpreis und nicht nach dem Händlereinkaufspreis. Das gilt auch dann, wenn die Kleidung getragen werden soll und somit auch Werbezwecken dient. Denn je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers anzusetzen ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, so der BFH. Daher tritt der Nutzen für den Arbeitnehmer in den Vordergrund und es kommt zu einer Lohnzuwendung.
Das Argument, dass mit dem Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden ist, tritt in den Hintergrund. Dieser Umstand ist im Vergleich zum verbilligten Erwerb teurer Kleidung nur zweitrangig. Auch die Verpflichtung zum Tragen der überlassenen Garderobe führt nicht zu einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Grundsätzlich stellt nur die Überlassung von typischer Berufskleidung keinen geldwerten Vorteil dar. Stellt der Arbeitgeber bürgerliche Kleidung zur Verfügung, die auch im Privatleben getragen werden kann, führt das in der Regel zu Arbeitslohn. Nach zwei Urteilen des FG Berlin muss das jedoch nicht immer so sein. Verlangt der Arbeitgeber ein adrettes und sauberes Erscheinungsbild der Mitarbeiter und ist die Kleidung weder besonders exklusiv, noch geht sie über den täglichen Bedarf hinaus, muss kein Arbeitslohn vorliegen. Denn die während der Arbeitszeit getragene Kleidung steht in der Regel nicht in der Freizeit zur Verfügung. Beim BFH ist zu beiden Verfahren die Revision anhängig.
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