§ 8 EStG - Verbot der Privatnutzung darf nicht nur zum Schein ausgesprochen werden
Die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Vorteil wird nur dann nicht besteuert, wenn eine Privatnutzung tatsächlich ausscheidet. Da allerdings die allgemeine Lebenserfahrung für Privatfahrten spricht, kann dies nur durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Dazu genügt nach Auffassung des BFH bereits die Darlegung eines gegen die allgemeine Erfahrung sprechenden Sachverhalts. Das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichend sein. Allerdings darf es nicht nur zum Schein ausgesprochen werden.
Im Urteilsfall war das behauptete Nutzungsverbot allenfalls nur mündlich erteilt worden und die Einhaltung konnte nicht nachgewiesen werden. Das macht die ausschließlich betrieblichen Fahrten zumindest zweifelhaft. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer eine herausgehobene Position im Betrieb hat, sodass ein besonderer Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots besteht. In ähnlicher Weise hatte sich der BFH bereits Ende 2003 zum Firmenwagen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer geäußert.
Praxishinweis: In der Praxis ist es besser, ein Nutzungsverbot durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Eine solche Kontrolle gelingt, indem der Arbeitgeber Benzinverbrauch oder Kilometerstand kontrolliert oder den Nachweis führt, dass der Firmenwagen erwiesenermaßen nach Feierabend im Betrieb verbleibt. Arbeitgeber sollten sich im Zweifel eher für die Besteuerung entscheiden und ihren Arbeitnehmern empfehlen, den geldwerten Vorteil über eine Korrektur bei der Veranlagung zu eliminieren. Dafür sind dann im Jahresverlauf die entsprechenden Nachweise zu sammeln.
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