§ 8 EStG - Voller Entfernungsansatz auch bei Park & Rail mit dem Firmenwagen
Zum Arbeitslohn gehört grundsätzlich der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens. Wird der nicht mittels Fahrtenbuch nachgewiesen, berechnet sich die Bemessungsgrundlage für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit 0,03 v.H. des Listenpreises. Hierbei ist ausschließlich auf die reine Entfernung und nicht auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer abzustellen. Denn § 8 Abs. 2 EStG beinhaltet eine typisierende Wertermittlung, die individuelle Nutzungsverhältnisse unberücksichtigt lässt.
Das FG München hat sich nun zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim überlassenen Dienstfahrzeug geäußert. Danach sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch dann die gesamten Entfernungskilometer maßgebend, wenn der Pkw nur für 3,5 km zum Bahnhof genutzt wird und die restlichen 114 km mit der Bahn zurückgelegt werden. Es spielt auch keine Rolle, dass dem Arbeitnehmer hierfür ein kostenloses Job-Ticket zur Verfügung stand und es somit zu einer Doppelerfassung des geldwerten Vorteils kommt. Im Streitfall ging es noch um Jahre vor 2004, als der Vorteil aus der steuerfreien Fahrkarte nicht als Werbungskosten abgezogen werden durfte. Auf aktuelle Jahre bezogen würde dies bedeuteten, dass die Lohnsteuer auf die volle Entfernung zur Arbeit für die Pkw-Nutzung und zusätzlich auf das kostenlose Job-Ticket anfällt.
Praxishinweis: Ob diese unverhältnismäßig hohe und gleichzeitige Besteuerung von Pkw und Job-Ticket in der eingelegten Revision Bestand haben wird, muss sich zeigen. Nutzer von Park & Rail sollten ihre Fälle auch bei geringeren Fahrstrecken offen halten. H 31 Abs. 9 - 10 LStH nimmt von dieser starren Regelung Abstand, wenn der Arbeitgeber den Pkw ausdrücklich nur für die Strecke zum Bahnhof zur Verfügung stellt und dies überwacht.
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