§ 8 EStG - Wohnungsentgelt kann sich am unteren Preis des Mietspiegels orientieren
Überlässt der Arbeitgeber seinen Angestellten Wohnungen zu Preisen innerhalb der Spanne des örtlichen Mietspiegels, liegt regelmäßig kein geldwerter Vorteil vor. Ein Sachbezug kann nach Auffassung des BFH auch dann entfallen, wenn die Miete lediglich den unteren Wert der Preisspanne ausmacht. Denn auch dann liegt noch eine ortsübliche Miete vor. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt auf den Mittelwert abgestellt und daher einen geldwerten Vorteil berechnet. Für diesen Ansatz sprechen aber weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes. Ein Mietspiegel stellt mit dem Ansatz einer Preisspanne die ortsübliche Miete und damit den maßgebenden Endpreis am Abgabeort gemäß § 8 Abs. 2 EStG dar.
Nur diese vereinfachte und praxisbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt hinreichend, dass Arbeitgebern zur Ermittlung eines konkreten Endpreises nur ein begrenzter Aufwand zuzumuten ist. Diese Pflicht wird durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel erfüllt, da dieser zu den Informationsquellen gehört, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichen. Der Arbeitgeber muss nicht zusätzlich ermitteln, welcher Wert denn im konkreten Einzelfall innerhalb der Spanne angemessen wäre.
Praxishinweis: Infolge dieses Urteils sind drei Dinge zu beachten:
- Bei einem Wohnungspreis am unteren Ende der Preisspanne, muss jede Änderung des Mietspiegels sofort berücksichtigt werden, um einen geldwerten Vorteil zu vermeiden.
- Sofern eine geringere Miete vereinbart wird, ist lediglich die Differenz zum Mindestwert als Sachbezug zu versteuern.
- Für die Wohnungsüberlassung als Sachbezug kommt der Rabattfreibetrag in Betracht, wenn der Arbeitgeber zumindest im gleichen Umfang Wohnungen an Dritte überlässt (s. AStW 05, 497).
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