§ 8 GewStG - Dauerschuld liegt auch bei kurzfristiger Tilgung und Neugewährung vor
Gerade vor dem Jahreswechsel gibt es verstärkt Überlegungen, die Einstufung von Fremdkapital als Dauerschuld zu vermeiden. Das gelingt nach einem Urteil des FG Hamburg nicht bei Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten, die jeweils mit kurzem Abstand mehrmals hintereinander zu gleichen Konditionen von demselben Darlehensgeber gewährt werden. Hier liegen Dauerschulden vor. Denn insoweit handelt es sich um betriebliche Schulden mit dem Charakter von Betriebskapital. Das gilt auch, wenn das Unternehmen genügend liquide Mittel zur Tilgung der Darlehen hat.
Bei Schulden mit einer Laufzeit unter einem Jahr ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Art der Abwicklung eine Steuerumgehung nach § 42 AO darstellt. Das gilt insbesondere, wenn die Verbindlichkeit kurz vor Ablauf der Frist oder kurz vor Jahresende getilgt wird und anschließend innerhalb weniger Tage eine sofortige Neuverschuldung erfolgt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn einheitliche Absprachen bei demselben Kreditgeber erfolgen. Die vereinbarte Laufzeit ist dann kein entscheidendes Abgrenzungskriterium mehr.
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