§ 8 GewStG – Endgültig keine Hinzurechnung bei ausländischen Vermietern
Gemäß § 8 Nr. 7 GewStG wird die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem gewerblichen Gewinn hinzugerechnet. Das gilt aber nicht, sofern es um die Nutzung von Grundbesitz geht und die Entgelte beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen. Sofern der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber aber in einem EU-, EWR- oder in einem Staat mit einem abgeschlossenen DBA ansässig ist, ist diese Vorschrift nach einem EuGH-Urteil aus dem Jahre 1999 im Fall Eurowings nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar. Daraufhin setzte die Finanzverwaltung alle Gewerbesteuermessbeträge seit April 2000 insoweit nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO aus.
Mehr als sechs Jahre später wird nun der ehemalige Erlass aufgehoben und die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen unterbleibt in den Fällen, in denen der Vermieter oder Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU-, EWR- oder in einem Staat mit einem abgeschlossenen DBA ansässig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass das vermietete Anlagegut beim Vermieter oder Leasing-Geber nachweislich zu einem Betriebsvermögen gehört. Hierbei besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO.
Praxishinweis: Der BFH hat in diesem Zusammenhang zuvor entschieden, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen grundsätzlich weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz verstößt, selbst wenn die Gewinnerhöhung bei ausländischen Eigentümern unterbleibt.
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