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  • § 8 GewStG - Laufende Verbindlichkeiten können Dauerschulden sein

    In größeren Betrieben oder Konzernen ist es üblich, mit einzelnen Banken Rahmenkreditverträge abzuschließen. Dabei wird ein Kreditrahmen zur Verfügung gestellt, der in beliebiger Höhe und bis auf weiteres in Anspruch genommen werden kann. Bei dieser Vereinbarung kann ein Dauerschuldverhältnis vorliegen, wenn kein konkreter Zusammenhang zwischen einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit begründet wird. Das ist nach einem Urteil des BFH immer dann der Fall, wenn  

     

    • die Schuldaufnahme nicht einzelnen Geschäften zugeordnet wird und
    • keine Verpflichtung besteht, den Kreditrahmen aus dem Verkaufserlös einzelner konkreter Vorfälle wieder zurückzuführen.

     

    Kredite sind Dauerschulden auf Grund ihrer Laufzeit, wenn sie nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Das ist bei laufenden Verbindlichkeiten dann der Fall, wenn ihre tatsächliche Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Das gilt auch für Rahmenkredite, wenn die Beziehung zu einzelnen laufenden Geschäften nicht nachweisbar ist. Ebenfalls gilt es bei der Finanzierung von Warengeschäften, wenn es am engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Kreditgewährung und Geschäftsabwicklung fehlt.  

     

    So kann eine Firma bei einem Rahmenkredit eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungen bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen. Die Kredite gelten dabei nicht nur in Höhe der Inanspruchnahme, sondern in vollem Umfang des Kreditrahmens als Dauerschulden. Etwas anderes gilt bei Kontokorrentkrediten, bei denen eine nachweisbare Beziehung zu den laufenden Geschäften besteht.