§ 8 GewStG - Miete wird auch bei An- und Weitervermietung hinzugerechnet
Gemäß § 8 Nr. 1e GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel von der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen. Dies gilt nach einem Urteil des FG Köln auch, wenn angemietete fremde Wohnimmobilien weitervermietet werden. Die Vorschrift umfasst nämlich neben dem Gebrauch des Wirtschaftsguts durch den Mieter selbst auch die aus betrieblichen Gründen erfolgte Weitervermietung an einen Dritten zur Nutzung. Auch bei sogenannten Durchleitungsmietverträgen tritt der Betrieb wie ein Immobilienunternehmen auf, das die betreffenden Objekte selbst gekauft oder errichtet hat und sie dann vermietet. Hinsichtlich ihres Gewerbeertrags werden beide Firmen gleichgestellt.
Über § 8 Nr. 1 GewStG sollen Finanzierungsaufwendungen für fremdes Betriebskapital und auch der Finanzierungsanteil aus Mieten der Gewerbesteuer unterworfen werden. Der Umstand, dass die angemieteten Immobilien nicht wie üblich selbst genutzt, sondern Dritten durch Weitervermietung zur Verfügung gestellt werden, ist kein Ausnahmesachverhalt, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Die angemieteten Wohnimmobilien sind zum dauernden Einsatz im Geschäftsbetrieb bestimmt und stellen den wesentlichen und grundlegenden Unternehmensgegenstand dar, mit dem der Gewerbeertrag erzielt wird.
Während ein Vergleichsunternehmen die Wohnimmobilien zum Eigentum erworben hat und ohne weitere Mietaufwendungen vermieten kann, muss sich der andere Betrieb erst unter Fremdkapitaleinsatz durch Anmietung in die Lage versetzen, mit diesen Immobilien den identischen Gewerbeertrag zu erzielen. Dies wird von § 8 Nr. 1e GewStG insoweit aufgegriffen, als der Aufwand für Fremdkapitaleinsatz in Gestalt der Mietaufwendungen wenigstens teilweise wieder dem gewerbesteuerlichen Ertrag hinzugerechnet wird.
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