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  • · Fachbeitrag · § 8 GewStG

    Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

    Der BFH hat aktuell entscheiden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige bot Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und Vermittler an. Zu diesem Zweck schloss sie Verträge mit den Eigentümern der jeweiligen Immobilien ab, in welchen das Ferienobjekt, die Saisonzeiten, in denen das Objekt angeboten werden sollte, das zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin, die an den Eigentümer zu zahlende Entschädigung für Annullationen von Buchungen und die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eine Eigenbelegung vornehmen durfte, vereinbart wurden.

     

    Die Verträge enthielten darüber hinaus Angaben zur Höhe der vor Ort zu zahlenden Kaution und dazu, ob Bettwäsche, Handtücher und eine Endreinigung gebucht werden konnten. Der Eigentümer des Ferienobjekts erhielt das mit der Steuerpflichtigen vereinbarte Entgelt nur bei erfolgreicher Weiterüberlassung an Kunden. Die Einrichtung, Ausstattung und Reinigung des Ferienobjekts, ggf. Reparaturen sowie die Schlüsselübergabe, die Entgegennahme der vereinbarten Kaution sowie ggf. die Abrechnung von Nebenkosten verblieben nach den geschilderten und im Wesentlichen gleich lautenden Vereinbarungen im Verantwortungsbereich des Eigentümers.