§ 8 GewStG - Neuer Anwendungserlass zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital ab dem Erhebungszeitraum 2008 eingeführt. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze wurden bereits in einem umfangreichen einheitlichen Ländererlass vom Juli 2008 dargestellt. Ein neues 19-seitiges Schreiben ersetzt nun die alte Verwaltungsanweisung zu § 8 GewStG, auch unter Beachtung der neuen GewStR 2009, die bei den damaligen Anweisungen noch nicht gültig waren.
Hinzugerechnet werden nach § 8 Nr. 1 GewStG grundsätzlich nur die Beträge, die bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beträge beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Damit entfällt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Anlage- oder Umlaufvermögen aktiviert wurden. Dafür sind aber Rückstellungen hinzuzurechnen, sofern sie hinsichtlich von Finanzierungskosten gebildet werden. Maßgebend ist die Gewinnermittlung des Unternehmens nach dem GewStG. Daher gilt die Hinzurechnung nicht bei Sondervergütungen des Mitunternehmers und Gewinnen des atypisch stillen Gesellschafters.
Neben diesen allgemeinen Hinweisen geht es im Erlass um die Aufteilung gemischter Verträge sowie die einzelnen Tatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG und hier insbesondere um die für die Praxisanwendung wichtige Einordnung einer Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie Miete und Pacht für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter. Ergänzt wird dies um Hinweise zum Freibetrag von 100.000 EUR sowie zu Organschaft, Abwicklung, Insolvenz und Umstellung des Wirtschaftsjahres.
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