§ 8 GewStG – Nicht abziehbare Zinsen aus Überentnahmen sind keine Dauerschulden
Dürfen Finanzierungsaufwendungen nicht nach § 4 Abs. 4a EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, sind sie im Gegenzug auch nicht bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen. Denn insoweit stellen sie nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz keine Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG dar. Die Vorschrift enthält ein Abzugsverbot, das gesetzestechnisch als Hinzurechnung ausgestaltet ist. Dies ist aber nur für Schuldzinsen erforderlich, die zuvor in vollem Umfang bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind. Das ist bei nach § 4 Abs. 4a EStG hinzugerechneten Betriebsausgaben nicht der Fall. Diese sind bereits in dem nach EStG ermittelten Gewinn und damit auch in dem Gewerbeertrag enthalten.
Praxishinweis:In der praktischen Umsetzung ergeben sich jedoch einige Probleme. Denn für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung kommt es auf die tatsächlich gezahlten oder passivierten Zinsen an. Bei der Korrektur des Betriebsausgabenabzugs hingegen bleiben ein Sockelbetrag von 2.050 EUR und Zinsen bei Darlehen für Anlagegüter außen vor. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen aber keine Hinzurechnung. Es gibt eine Verfügung der OFD Münster, wie eine Aufteilung exakt berechnet werden kann. Hieran anlehnend hält das FG Rheinland-Pfalz eine Zuordnung im Wege der Schätzung für sachgerecht. Betriebe sollten allerdings beachten, dass es trotz der Verwaltungsanweisungen bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt gibt.
Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz 21.12.06, 4 K 1577/01
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