§ 8 GrEStG - Erwerbsgegenstand sind zunehmend Grundstück und Gebäude
Der BFH hat erneut seine Rechtsprechung zum sogenannten „einheitlichen Vertragswerk“ bekräftigt, wodurch es nun zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks kommt. Zum Umfang der Gegenleistung zählen damit Grundstückskauf und Hausbau, auch wenn getrennte Verträge geschlossen wurden oder die Hausplanung inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Geschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich die Grunderwerbsteuer auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand. Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über die Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er die Immobilie nur in einem bestimmten Zustand erhalten würde.
Das gilt auch, wenn auf Seite der Veräußerer mehrere Personen als Vertragspartner auftreten und diese entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind, aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufs als auch der Bebauung hinwirken. Darüber hinaus wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer bautechnisch und finanziell konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Für ein einheitliches Angebot ist es nicht erforderlich, dass es in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das Angebot von der Verkaufsseite stammt.
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