· Fachbeitrag · § 1 GrEStG
Kein einheitliches Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag
| Der BFH legt Grenzen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fest, sodass nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richtet, zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten führt. |
Hintergrund
Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich die als Bemessungsgrundlage anzusetzende Gegenleistung richtet, wird primär durch das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt.
Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.
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