§ 8 KStG - Auch eine angemessene Umsatztantieme kann zur vGA führen
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme, ist dies nur in bestimmten Ausnahmefällen keine vGA. Denn nach der BFH-Rechtsprechung gewährt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinntantieme. Denn eine Umsatzbeteiligung birgt immer die Gefahr einer Gewinnabsaugung.
Dennoch muss eine Umsatztantieme nicht immer eine vGA sein, wenn überzeugende unternehmerische Gründe hierfür vorliegen. Das sind etwa die Auf- oder Umbauphase eines Unternehmens sowie eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit. In solchen Ausnahmen muss für die Anerkennung der Umsatztantieme aber zusätzlich eine vertraglich vereinbarte zeitliche und höhenmäßige Begrenzung vorhanden sein.
Im vom FG München entschiedenen Fall erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer neben dem Festgehalt eine Tantieme von 0,5 v.H. des Umsatzes. Die GmbH begründete diese Gestaltung mit der Tatsache, dass die Gesamtvergütung relativ niedrig sei und sich die Firma durch einen Lieferantenwechsel in einer Umwandlungsphase befunden habe.Diese Tatsachen stellen aber keinen Ausnahmegrund dar. Ein Wechsel auf der Lieferantenseite ist für ein Unternehmen keine außergewöhnliche Situation. Somit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gesamtvergütung angemessen ist. Selbst wenn sie es wäre, würde dies an der Einordnung der Umsatztantieme als vGA nichts ändern.
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